- Pfandverwahrung
- 1. Pfandrecht: Bei verpfändeten Sachen (⇡ Pfandrecht) ist der Pfandgläubiger zur ⇡ Verwahrung des Pfandes verpflichtet (§ 1215 BGB i.V. mit §§ 688 ff.), soweit nicht pfandrechtliche Sondervorschriften entgegenstehen.- 2. Depotrecht: Verpfändung von Wertpapieren an einen Kaufmann, der dann als Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers hat (§ 17 DepG).
Lexikon der Economics. 2013.